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Kosten

Aufgrund unserer Kostenstruktur sind wir in der Lage, Ihnen unsere Tätigkeit zu vergleichsweise günstigen Konditionen anbieten zu können.

Werden wir außergerichtlich beratend oder verhandelnd tätig, so schließen wir in der Regel Honorarvereinbarungen über einen Pauschalbetrag ab. Damit sind die Kosten für Sie von Anfang an überschaubar und kalkulierbar.

Im gerichtlichen Verfahren rechnen wir in den meisten Fällen nur die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG ab. In besonders aufwendigen Fallkonstellationen kann es sein, dass die gesetzlichen Gebühren nicht unseren gesamten zeitlichen Aufwand abdecken können. In diesen Fällen werden wir Ihnen ebenfalls den Abschluss einer Honorarvereinbarung anbieten.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernimmt der Versicherer die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, wenn der Baustein „Arbeitsrechtsschutz“ mitversichert ist. Teilen Sie uns bitte Name und Adresse des Versicherers, den Versicherungsnehmer und die Versicherungsscheinnummer mit, damit wir Deckungsschutz bei Ihrem Versicherer beantragen können.

Wenn Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um das Verfahren finanzieren zu können, und Sie auch keine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten übernimmt, steht Ihnen ggf. Prozesskostenhilfe zu. Sollte diese auf unseren Antrag hin gewährt werden, so vertreten wir Sie zu den vom Gericht festgesetzten Konditionen. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie bei Verbesserung Ihrer finanziellen Lage verpflichtet sein können, die Prozesskostenhilfe an den Staat zurückzuführen; näheres ergibt sich aus dem Antragsformular, das wir Ihnen gern zur Verfügung stellen.

Bei Ihrer Kalkulation müssen Sie berücksichtigen, dass es anders als im „normalen“ Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten in der ersten Instanz des Arbeitsgerichts keine Kostenerstattung durch die unterlegene Partei gibt. Das bedeutet, dass Sie die Kosten Ihres Rechtsanwalts auch dann nicht erstattet bekommen, wenn Sie das Verfahren insgesamt gewinnen. 

 
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